Wem das Einkommen längere Zeit nicht reicht, um seinen Lebensunterhalt und Verbindlichkeiten wie Miete oder Kreditraten zu bezahlen, gilt als überschuldet. Was einem in diesem Fall noch bleibt, und welche Auswege es aus dieser Misere gibt.
28.7.2014 (verpd) Rund 91.200 Verbraucher und knapp 20.000 Personen, die früher selbstständig tätig waren, mussten letztes Jahr Insolvenz anmelden. Doch auch bei einer Pleite und einer anschließenden Pfändung muss ein Betroffener nicht befürchten, alles zu verlieren.
Der Verlust der Arbeitskraft durch Krankheit oder Unfall, ein gekündigter Arbeitsplatz oder eine gescheiterte Selbstständigkeit, es gibt viele Gründe, warum Menschen plötzlich nicht mehr das Geld haben, um ausstehende Schulden begleichen zu können und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Trotz einer möglichen Einkommenspfändung sichert ein gesetzlich festgelegter Pfändungsschutz das Existenzminimum eines Schuldners. Damit soll einem Betroffenen auch nach einer finanziellen Pleite ermöglicht werden, sich selbst zu versorgen und nicht auf soziale Sicherungssysteme angewiesen zu sein. Zudem dient dies auch dazu, dass der Schuldner mögliche gesetzliche Unterhaltspflichten beispielsweise gegenüber seinen Kindern weiterhin erfüllen kann.
Pfändungsfreigrenzen
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Seit dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 beträgt der unpfändbare Grundbetrag aktuell 1.045,04 Euro monatlich.
Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, erhöht sich der genannte Betrag um monatlich 393,30 Euro für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Selbst wenn ein Schuldner mehr verdient als den pfändungsfreien Grundbetrag, ist nicht die komplette Differenzsumme pfändbar, sondern ebenfalls nur ein Anteil davon. Wie hoch dieser ist, kann entsprechend Paragraf 850c ZPO (Zivilprozessordnung) der aktuellen Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz entnommen werden.
Welche Einkommensteile pfändbar oder pfändungsfrei sind
Zum pfändbaren Einkommen zählen unter anderem Arbeits- und Dienstlöhne, Renten, Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten, Schichtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge und ein gewährter geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstautos. Nicht pfändbar sind jedoch Sozialhilfe, Kinder-, Erziehungs- und Mutterschaftsgeld. Auch Urlaubsgelder, Gefahren-, Erschwernis- oder Schmutzzulagen, Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder, Heirats- oder Geburtsbeihilfen sowie Zulagen für auswärtige Beschäftigungen sind pfändungsfrei.
Nicht gepfändet werden zudem bis zu 50 Prozent der Überstunden- und Weihnachtsvergütungen, maximal bis zu einem Betrag von 500 Euro. Die genannten Einkommensteile sowie das Urlaubsgeld bleiben jedoch nur pfändungsfrei, wenn es sich nicht um eine Pfändung wegen Unterhaltsschulden handelt.
Auch Einzahlungen für einen Riester- oder Rürup-Rentenvertrag, betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge und Beiträge für vermögenswirksame Leistungen (VL-Sparen) können nicht gepfändet werden. Gemäß Paragraf 851c ZPO sind unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits bestehende Altersvorsorge-Verträge wie Kapitallebens- oder Rentenversicherungen vor einer Pfändung geschützt.
Schuldenfrei in drei, fünf oder sechs Jahren
Tipps gegen eine persönliche Überschuldung und was ein Schuldner tun kann, um aus der Schuldenfalle herauszukommen, gibt es online bei der Bundesarbeits-Gemeinschaft Schuldnerberatung unter www.meine-schulden.de.
Wer überschuldet ist, hat seit dem 1. Juli 2014 durch das geänderte Insolvenzrecht für Verbraucher wie bereits bisher die Möglichkeit, innerhalb von sechs Jahren von seinen Schulden befreit zu werden, wenn er erfolgreich ein sogenanntes Verbraucherinsolvenz-Verfahren durchläuft. Dazu muss er sich an eine Schuldnerberatung wenden. Zudem können Privatpersonen nun auch unter bestimmten Umständen die genannten sechs Jahre auf fünf oder gar auf drei verkürzen, um schuldenfrei zu sein.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz muss ein Schuldner für eine dreijährige Restschuldbefreiung unter anderem die Verfahrenskosten und 35 Prozent seiner Schulden in dieser Zeit beglichen haben. Kann er nur die Verfahrenskosten bezahlen, ist zumindest eine Schuldenbefreiung in fünf Jahren möglich. Details zum Verbraucherinsolvenz-Verfahren gibt es bei den Schuldnerberatungs-Stellen, aber auch in einer kostenlos herunterladbaren 23-seitigen Broschüre mit dem Titel „Restschuldbefreiung – eine Chance für redliche Schuldner“ des BMJV.