Getrübte Urlaubsfreude

Ob ein Reisender, der in seiner Urlaubsunterkunft einen Unfall erleidet, automatisch den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

28.7.2014 (verpd) Wird ein Pauschalreisender verletzt, weil sich ein ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken seines Hotelzimmers lockert und zu Boden stürzt, so kann er in der Regel weder den Reiseveranstalter noch den Inhaber des Hotels zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 274 C 14644/13).

Ein Mann hatte bei einem Reiseveranstalter eine mehrwöchige Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht. Doch die Urlaubsfreuden währten nicht lange. Schon einen Tag nach seiner Anreise löste sich das Waschbecken in seinem Hotelzimmer aus der Halterung und stürzte zu Boden. Bei dem Zwischenfall erlitt der Urlauber eine schmerzhafte Fußverletzung, welche seine für den Urlaub geplanten sportlichen Aktivitäten unmöglich machte.

In seiner beim Münchener Amtsgericht eingereichten Klage forderte der Mann von dem Reiseveranstalter nicht nur eine Minderung des Reisepreises. Er verklagte ihn gleichzeitig auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadenersatz. Ohne Erfolg: Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab.

Kein Reisemangel

Nach Ansicht des Gerichts stellt der zweifelsohne bedauerliche Zwischenfall keinen Reisemangel dar. Denn von einem Reisemangel könne nur dann ausgegangen werden, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vertraglich vereinbarten Reise abweicht und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird.

Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn eine nach dem Reisevertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und der Mangel im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegt.

Dieser kann auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa ein Hotel als Leistungsträger vor Ort seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt und ein Reisender dadurch zu Schaden kommt. Denn das Verschulden des Hotels ist dem Veranstalter zuzurechnen.

Keine Pflichtverletzung

Ein Reiseveranstalter schuldet im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht aber nur die Abwehr solcher Gefahren, mit denen ein Reisender nicht zu rechnen braucht. Seine Verkehrssicherungs-Pflicht umfasst daher nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu schützen, so das Gericht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde das dem Kläger zum Verhängnis gewordene Waschbecken nach den örtlichen und damit allein maßgeblichen Vorschriften ordnungsgemäß eingebaut. Es ist ohne vorherige Anzeichen heruntergefallen. Hinweise darauf, dass die Befestigung im Lauf der Zeit marode geworden ist, haben sich auch bei der täglichen Reinigung durch das Hotelpersonal nicht ergeben. Vonseiten des Hotels liegt daher keine Pflichtverletzung vor.

Ausreichende Kontrollen

Der Kläger kann auch den Reiseveranstalter nicht in die Pflicht nehmen. Denn bei den regelmäßigen stichprobenartigen Kontrollen des Hotels war eine mögliche Lockerung des Waschbeckens durch die Kontrolleure nicht zu erkennen gewesen. Von einem Reiseveranstalter kann zudem nicht verlangt werden, dass er sich explizit nach dem Einbau und der Art der Befestigung von Waschbecken erkundigt.

Bei Leistungsträgern innerhalb der Europäischen Union darf ein Veranstalter vielmehr von einem Mindeststandard ausgehen, sodass mangels konkreten Anlasses die von dem Beklagten durchgeführten Stichproben ausgereicht haben. Denn die Anforderungen an die Verkehrssicherungs-Pflicht dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht überspannt werden. Sie beschränken sich vielmehr darauf, ob über einen reinen Funktionsmangel hinaus ein naheliegendes Sicherheitsrisiko für Reisende vorliegt, das als solches erkennbar ist.

Davon war in dem entschiedenen Fall nicht auszugehen. Der Unfall mit dem Waschbecken ist folglich kein Reisemangel. Der Kläger geht daher leer aus. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Kostenschutz, nicht nur für Reisende

Übrigens: Eine Privatrechtsschutz-Police hilft ohne finanzielles Risiko den Versicherten auch bei der Durchsetzung seiner Rechte als Reisender.

Besteht Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten zum Beispiel für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde.

Selbst wenn der Prozess verloren geht, wie in dem genannten Fall, würde der Rechtsschutzversicherer dann die Gerichts- und Anwaltskosten dafür tragen. Bei der Wahl des richtigen Rechtsschutzvertrags hilft ein Versicherungsexperte.