Ob eine Kfz-Werkstatt zur Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung verpflichtet ist, wenn sie einem Kunden eine falsche Auskunft erteilt und dieser deswegen sein Fahrzeug nicht nutzen kann, konnte kürzlich erst vor Gericht entschieden werden.
21.7.2014 (verpd) Erteilt eine Kraftfahrzeug-Werkstatt einem Kunden eine falsche Auskunft, die dazu führt, dass dieser sein Fahrzeug nicht nutzt, so ist sie zur Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1 U 132/13).
Weil sie einen Ölverlust bemerkt hatte, hatte eine Frau ihren elf Jahre alten Volkswagen-Bus in die Werkstatt gebracht. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 250.000 auf. Kurz zuvor war von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor in das Auto eingebaut worden.
197 Tage ohne Auto
Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festgestellt wurde, erklärte ein Mitarbeiter der Werkstatt, dass die Ursache ein erheblicher Motor- oder Getriebeschaden sei. Der Austauschmotor sei entweder bereits bei seinem Einbau defekt gewesen oder aber es seien Fehler beim Einbau gemacht worden.
Er riet der Pkw-Besitzerin davon ab, das Fahrzeug bis zur endgültigen Klärung der genauen Ursache für größere Strecken zu nutzen.
Nach einer Bedenkzeit ließ die Klägerin ein Beweissicherungs-Verfahren gegen die Werkstatt, die den Austauschmotor eingebaut hatte, durchführen. Während dieser Zeit ließ sie das Fahrzeug unbenutzt stehen. Weil sich das Verfahren hinzog, konnte sie es 197 Tage nicht nutzen.
Schadenersatzklage
Am Ende des Verfahrens stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der Werkstatt geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Der gerichtliche Sachverständige stellte vielmehr fest, dass es sich bei dem Ölaustritt um eine eher unbedeutende Störung in Form eines sogenannten „Motorschwitzens“ handelte, die letztlich mit einem sehr geringen Aufwand beseitigt werden konnte.
Wegen der Falschauskunft verklagte die VW-Bus-Besitzerin die Werkstatt auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Sie habe das Fahrzeug nämlich eigentlich für ihren täglichen Weg zu und von ihrer Arbeit nutzen wollen, wovon sie wegen der Falschauskunft aus Sicherheitsgründen Abstand genommen habe. Mit ihrer Klage hatte sie dem Grunde nach Erfolg. Abstriche musste sie lediglich bezüglich der Höhe ihrer Forderungen hinnehmen.
Zu lange überlegt
Nach Ansicht des Gerichts müssen sich Kunden auf die Auskünfte einer Werkstatt verlassen können. Führt eine falsche Auskunft wie im Fall der Klägerin dazu, dass einem Kunden ein Schaden entsteht, so ist die Werkstatt zum Schadenersatz verpflichtet. In dem entschiedenen Fall steht der Klägerin daher eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu, deren Höhe sich nach den einschlägigen Tabellen richtet. Lediglich zur Dauer der Zahlung wollte das Gericht der Klageforderung nicht folgen.
Es hielt der Klägerin vor, das Beweissicherungs-Verfahren zu spät eingeleitet zu haben. Sie hat wegen des unrichtigen Rats der Werkstatt daher nur einen Anspruch auf eine Entschädigung für insgesamt 125 Tage. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Ohne Kostenrisiko sein Recht bekommen
Übrigens: Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss unter Umständen beim Ärger mit der Kfz-Werkstatt das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen. Die Rechtsschutz-Versicherung prüft im Versicherungsfall nämlich, ob überhaupt Erfolgsaussichten bestehen, und gibt dann, wenn dies positiv beschieden wird, Kostendeckung.
Im Rahmen der Verkehrsrechtsschutz-Police werden dann unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz sowie bei der Durchsetzung von berechtigten Schadenersatz-Forderungen, wie im genannten Fall, übernommen. Der Versicherungsschutz greift zudem auch bei anderen Streitfällen rund um das Kfz.