Ein Urteil eines Verwaltungsgerichts zeigt, ob ein Fahrzeughalter schon nach einem erstmaligen Verkehrsverstoß dazu verpflichtet werden kann, ein Fahrtenbuch zu führen.
26.5.2014 (verpd) Macht es ein Fahrzeughalter der Bußgeldstelle nach einem Verkehrsverstoß unmöglich, den Fahrzeugführer vor Ablauf der Verjährungsfrist zu ermitteln, so darf er grundsätzlich zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Verstoß mit wenigstens einem Punkt in der Verkehrssünderdatei zu ahnden gewesen wäre – so das Verwaltungsgericht Trier in einem Beschluss (Az.: 1 L 154/11.TR).
Ein Autofahrer war in eine Radarkontrolle geraten, als er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 Stundenkilometer überschritten hatte. Bei einer daraufhin erfolgten Anhörung gab der Kfz-Halter als Beschuldigter zunächst zu, den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Nachdem er den Bußgeldbescheid erhalten hatte, erklärte er jedoch im Rahmen des Einspruchverfahrens, dass nicht er, sondern sein Sohn der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei.
Ein vermeintlich guter Trick. Denn da inzwischen die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte weder gegen den Fahrzeughalter noch gegen seinen Sohn ein Bußgeld verhängt werden. Auch ein Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderdatei war nicht mehr möglich. Der Pkw-Besitzer hatte seine Rechnung jedoch ohne die Bußgeldstelle gemacht. Denn diese verpflichtete ihn kurzerhand dazu, für mehrere Monate ein Fahrtenbuch führen zu müssen.
Zweiwochenfrist
Mit dem Argument, dass es nicht rechtmäßig sei, bereits nach einem erstmaligen Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, klagte der Fahrzeughalter vor dem Trierer Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Bußgeldstelle. Doch dort erlitt er eine Niederlage.
Grundsätzlich, so das Gericht, ist eine Bußgeldbehörde dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß Ermittlungen nach dem Täter anzustellen. Wird diese Frist versäumt, so ist eine Fahrtenbuchauflage nicht zulässig.
In dem zu entscheidenden Fall war jedoch nicht das mangelhafte Aufklärungsbemühen der Bußgeldstelle Grund dafür, dass der Fahrer des Fahrzeugs letztlich straffrei ausging, sondern das Verhalten des Klägers. Denn nachdem dieser sich schon kurz nach der Geschwindigkeits-Überschreitung als verantwortlicher Fahrer zu erkennen gegeben hatte, war die Behörde nicht dazu verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Verkehrsverstoß aufgeklärt sei.
Berechtigte Maßnahme
Nachdem sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens erkennen musste, dass das nicht der Fall war, durfte sie gegen den Kläger trotz des Erstverstoßes eine Fahrtenbuchauflage verhängen, um denkbaren Wiederholungen Einhalt zu gebieten.
Das Gericht hielt die Verpflichtung, dass der Kläger ein Fahrtenbuch führen muss, auch nicht für unverhältnismäßig.
„Denn da der Fahrzeughalter mit der Fahrtenbuchauflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden soll, stellt sich die streitgegenständliche Anordnung als geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel dar“ – so das Gericht in der Begründung seines Beschlusses.
Wenn man sich keiner Schuld bewusst ist
Grundsätzlich ist es für jeden Autofahrer, der weiß, ein ihm vorgeworfenes Vergehen nicht begangen zu haben, ratsam, sich dagegen zu wehren und dazu frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, um unliebsame Überraschungen wie in dem genannten Fall zu vermeiden.
Die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können allerdings hoch sein. Hat man jedoch eine Verkehrsrechtsschutz-Police, übernimmt diese gegebenenfalls die Kosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – je nach Vertragsvereinbarung mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen – und bei einem drohenden Führerscheinentzug.
Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt.