VerkehrStolperfalle Bürgersteig

In Zeiten knapper Kassen ist nicht jeder Bürgersteig in einem Zustand, den man sich als Bürger wünschen würde. Wer haftet, wenn man auf so einem Gehweg zu Schaden kommt, wurde jüngst vor Gericht geklärt.

22.4.2014 (verpd) Stürzt ein Fußgänger über eine Unebenheit eines Gehwegs, die er bei genügender Aufmerksamkeit problemlos hätte wahrnehmen können, hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber der für den Weg zuständigen Gemeinde. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 41 O 271/13).

Ein Mann war über eine Unebenheit auf einem Fußweg gestürzt. Dabei zog er sich Abschürfungen am Knie und Ellenbogen sowie Blutergüsse zu. Der Verletzte forderte daraufhin von der Gemeinde die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Seiner Meinung nach sei die für den Bürgersteig zuständige Gemeinde für den Vorfall verantwortlich, weil dessen Waschbetonplatten einen Niveauunterschied von bis zu fünf Zentimeter aufweisen würden.

Die Gemeinde bestritt jedoch jegliche Verantwortung. Denn ihrer Meinung nach hätte der Verunfallte die Niveauunterschiede bei genügender Aufmerksamkeit problemlos wahrnehmen können. Der Fall landete schließlich vor dem Coburger Landgericht.

2,5 Zentimeter sind normal

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht nicht dazu verpflichtet, einen absolut sicheren Zustand von Straßen und Wegen zu gewährleisten. Daher haben auch Fußgänger Wege in der Regel so hinzunehmen, wie sie sich ihnen darbieten.

Das gilt auch für Unebenheiten. Denn Höhendifferenzen von bis zu 2,5 Zentimetern sind auf Bürgersteigen nichts Besonderes. Sie können bei ausreichender Aufmerksamkeit in der Regel problemlos erkannt werden, so das Gericht.

Allgemeines Lebensrisiko

Nach dem Ergebnis einer vom Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung hatte der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten anders als wie vom Verunfallten behauptet maximal 1,5 Zentimeter betragen. Da die Unfallstelle außerdem übersichtlich und gut beleuchtet war, wurde seine eingereichte Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die Bodenunebenheit gar nicht oder nur schlecht wahrnehmbar gewesen wäre. Denn dann hätte sie beseitigt oder zumindest davor gewarnt werden müssen. So aber hat sich für den Kläger ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für welches er niemanden außer sich selbst verantwortlich machen kann. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Schutz für die Alltagsrisiken

Wie das Gerichtsurteil zeigt, gibt es im Alltag diverse Risiken, für die kein anderer zur Verantwortung gezogen werden kann. Wer durch einen solchen Vorfall einen bleibenden Schaden davonträgt, dem droht unter Umständen ohne eine private Absicherung zum Beispiel durch eine Unfall- und/oder eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ein finanzielles Desaster.

Die gesetzlichen Absicherungen wie beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente decken den durch eine bleibende Behinderung möglichen Einkommensverlust nämlich nicht ab. Ein Versicherungsexperte kann in einem ausführlichen Beratungsgespräch ermitteln, in welchen Bereichen für den Einzelnen eine private Vorsorge notwendig wäre und welche Absicherungslösungen sinnvoll sind.