Wer durch den Beruf krank geworden ist, bekommt unter Umständen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie Betroffene ihre Ansprüche anmelden können.
22.4.2014 (verpd) Arbeitnehmer, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erkranken und einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleiden, haben, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Leistungen wie eine Rentenzahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Statistiken zeigen jedoch, dass die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit schwierig ist und die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen, um einen Leistungsanspruch zu erhalten, oft nicht erfüllt werden.
Grundsätzlich gilt eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit, wenn eine Person sich diese durch eine berufliche Tätigkeit zuzieht. Zudem muss die Krankheit entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht worden sein.
Gemäß Paragraf 9 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) werden Erkrankungen nur als Berufskrankheiten bezeichnet, „die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“. Die Berufskrankheitenliste umfasst derzeit 73 Krankheitstatbestände. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung stehen außerdem nur demjenigen zu, der auch gesetzlich unfallversichert ist.
Über 70.000 Verdachtsfälle
In 2012 bestand nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in 70.566 Fällen der Verdacht, dass die Betroffenen durch ihre berufliche Tätigkeit erkrankt sind. Jedoch wurde lediglich bei 15.291 Personen letztendlich eine Berufskrankheit anerkannt und ihnen dementsprechend Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen.
Davon erhielt zudem nur ein Teil, nämlich 4.924 Betroffene, eine Rente wegen Vorliegen einer Berufskrankheit, da nur sie die versicherungs-rechtlichen und/oder krankheitsbedingten Voraussetzungen für die Rente erfüllten.
20.002 Personen wurde zwar bestätigt, dass die Krankheit berufsbedingt verursacht ist, doch sie erfüllten nicht die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei den restlichen 37.165 Betroffenen lag nach Angaben der DGUV keine Berufserkrankung vor.
Das Vorgehen bei dem Verdacht auf eine Berufskrankheit
Wer glaubt, an einer Berufskrankheit zu leiden, sollte zu seinem Hausarzt oder einem Facharzt gehen, um die Symptome abzuklären. Dieser kann in der Regel auch eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben. Besteht der Verdacht, dass es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte, kann der Arzt eine entsprechende Meldung in Form einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse schicken.
Auch der Erkrankte selbst kann sich formlos dahin wenden. Nachdem der zuständige Unfallversicherungs-Träger die Meldung erhalten hat, prüft dieser, ob die Erkrankung tatsächlich von den Arbeitsbedingungen verursacht wurde. Befragungen, aber auch fachärztliche Gutachten des Betroffenen sind möglich.
Weitere Details zum Thema Berufskrankheiten gibt auch der kostenlos beim DGUV herunterladbare Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Wurde eine Berufskrankheit bescheinigt und besteht für den Betroffenen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, erhält er vom Unfallversicherungs-Träger Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung. Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, erhalten die Betroffenen je nach Grad der Erwerbsminderung eine Voll- oder Teilrente.
Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV), den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte. Beispiele: Bei einer vollen Erwerbsminderung und einem JAV von 36.000 Euro würde die Vollrente zwei Drittel betragen, also 24.000 Euro jährlich beziehungsweise 2.000 Euro im Monat.
Bei gleichem JAV und einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit würde die Jahresrente 20 Prozent von zwei Dritteln des Jahresverdienstes betragen. Dies wären somit 20 Prozent von 4.800 Euro im Jahr – also 400 Euro im Monat.
Lücken bei der gesetzlichen Absicherung
Wie die Fakten zeigen, wird nur ein Teil der Verdachtsfälle als Berufskrankheit anerkannt. Und selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, müssen bestimmte versicherungs-rechtliche Voraussetzungen vorliegen, dass beispielsweise ein Anspruch auf eine Rente wegen einer berufskrankheits-bedingten Erwerbsminderung gegeben ist.
Bekommt man eine Rente zugesprochen, muss man jedoch immer noch mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.
Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein.