UrteilTod durch einen Unfall nach dem Unfall

Die Abgrenzung zwischen privatem Handeln und einem durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesicherten Wegeunfall ist nicht immer leicht zu verstehen, wie ein vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedener Fall belegt.

14.4.2014 (verpd) Wer auf dem Weg zu seiner Arbeit nach einer Kollision aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist, um mit dem Unfallbeteiligten das weitere Vorgehen zu besprechen, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er dabei einen weiteren Unfall erleidet. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor (Az.: L 9 U 2788/11).

Ein Arbeitnehmer war mit seinem Personenkraftwagen auf dem Weg zur Arbeit, als es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug kam. Da der Mann bei dem Zusammenstoß unverletzt blieb, stieg er aus seinem Auto aus, um sich zu dem etwa 40 Meter entfernt zum Stehen gekommenen Fahrzeug des Unfallgegners zu begeben.

Auch dessen Fahrer hatte keine Verletzungen erlitten. Man einigte sich daher darauf, dass dieser zu einer nahe gelegenen Raststätte gehen und die Polizei und eine Pannenhilfe benachrichtigen sollte, um die nicht mehr fahrbereiten Autos abschleppen zu lassen. Noch während der Mann an dem verunfallten Fahrzeug des Unfallgegners wartete, wurde dieses von einem anderen Auto erfasst und herumgeschleudert. Dabei wurde der Wartende tödlich verletzt.

Kein Wegeunfall

Mit dem Argument, dass der Arbeitnehmer nicht im Rahmen eines Wegeunfalls, sondern bei einer Tätigkeit ums Leben gekommen ist, die seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, seiner Witwe Unterstützung zu gewähren. Denn Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall stünden grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Witwe des tödlich Verunglückten klagte dagegen.

Doch die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg schlossen sich im Wesentlichen der Argumentation der Berufsgenossenschaft an und wiesen die Klage der Witwe als unbegründet zurück.

Das Gericht stimmte zwar mit der Klägerin darin überein, dass es sich bei dem ersten Unfall um einen versicherten Wegeunfall gehandelt hatte. Bei diesem wurde ihr Mann jedoch nicht verletzt. Seine tödlichen Verletzungen zog er sich vielmehr erst zu, nachdem er den Weg zu seiner Arbeitsstätte unterbrochen hatte, um sich mit dem Fahrer des Unfallgegners über das weitere Vorgehen zu verständigen.

Persönlicher Lebensbereich

Dazu musste er sich etwa 40 Meter von seinem eigenen Fahrzeug entfernen. Nach Ansicht der Richter kann daher nicht von einer nur geringfügigen Fahrtunterbrechung ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung ausgegangen werden, bei welcher der Versicherte noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte.

Sein Handeln war vielmehr dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Das Gespräch mit dem Unfallgegner und das Warten auf die Polizei sind nach Ansicht der Richter auch nicht als versicherte Vorbereitungshandlung für das versicherte weitere Zurücklegen des Weges zur Arbeit anzusehen.

„Denn dieses Verhalten hat das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeit nicht unmittelbar ermöglicht oder gefördert“, so das Gericht. Die Witwe geht daher leer aus.

Bedarfsgerechter Schutz

Im Gegensatz zum gesetzlichen Versicherungsschutz bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen zur finanziellen Absicherung, die nicht nur bei beruflichen, sondern auch bei privaten Unfällen greifen.

Zum einen können Einkommenseinbußen infolge eines vorübergehenden oder auch dauerhaften Gesundheitsschadens, der durch einen Unfall oder auch einer Krankheit verursacht wurde, abgesichert werden.

Zum anderen ist auch eine umfassende finanzielle Absicherung der Angehörigen im Falle eines Ablebens des Versicherten aufgrund Unfall oder auch Krankheit möglich. Welche Lösungen individuell passend sind, lässt sich bei einem Versicherungsfachmann erfragen.