Im Allgemeinen heißt es, dass derjenige, der einem anderen auffährt, für den dabei entstandenen Schaden haften muss. Dass dies jedoch nicht immer so ist, belegt ein jüngst veröffentlichtes Gerichtsurteil.
7.4.2014 (verpd) Bei einem Auffahrunfall, der sich in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet, muss nicht immer der Kfz-Fahrer, der einem anderen auffährt, schuld an dem Unfall sein. Das zeigt ein vor Kurzem veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 331 C 28375/12).
Ein Mann war mit seinem Personenkraftwagen auf einer mehrspurigen Straße unterwegs, als er wegen einer Fahrbahnverengung von der linken auf die rechte Spur wechseln musste. Auf dieser Spur befand sich ein Reisebus, der unmittelbar nach dem Spurwechsel auf das Fahrzeug des Mannes auffuhr.
Der geschädigte Pkw-Fahrer ging von einem klassischen Auffahrunfall aus. Nach seiner Meinung war es nämlich deswegen zu dem Unfall gekommen, weil der Fahrer des Busses nicht aufgepasst hatte. Der Mann verklagte daher den Versicherer des Reisebusses auf Zahlung von Schadenersatz. Doch damit hatte er keinen Erfolg. Das Amtsgericht München wies die Klage als unbegründet zurück.
Missachtung der Sorgfaltspflicht
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass bei Auffahrunfällen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden spricht. Dieser Anscheinsbeweis ist aber dann erschüttert, wenn derjenige, der aufgefahren ist, einen atypischen Verlauf darlegen und beweisen kann. Dazu muss nachgewiesen werden, dass ein Vorausfahrender erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat und dadurch dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder zumindest erheblich erschwert war.
In einem solchen Fall spricht der erste Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den Vorausfahrenden. Dieser hat sich bei einem Fahrspurwechsel gemäß Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) nämlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ging das Gericht von einem Fehlverhalten des Pkw-Fahrers beim Wechsel der Fahrspur aus. Seine Klage wurde daher in vollem Umfang zurückgewiesen. Der Halter des Busses haftet auch nicht aus der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.