SchadenersatzVerhängnisvoller Friseurbesuch

Wer bei einem Friseurbesuch einen vorübergehenden Schaden erleidet, hat, wenn überhaupt, meist nur einen Anspruch auf ein niedriges Schmerzensgeld. Ob dies auch bei einem dauerhaften Schaden der Fall ist, zeigt ein vor Gericht entschiedener Fall.

17.2.2014 (verpd) Hat ein Kunde durch eine fehlerhafte Behandlung beim Friseur einen irreparablen Schaden erlitten, muss er sich nicht mit einem vergleichsweise niedrigen Schmerzensgeld abspeisen lassen. Dabei greifen Verweise auf andere Fälle von Schmerzensgeld-Ansprüchen nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil entschieden (Az.: 12 U 71/13).

Eine junge Kundin wollte sich ihre dunklen Haare blond färben lassen. Bereits während der Friseurbehandlung verspürte sie ein Jucken und Brennen auf der Kopfhaut, trotzdem wurde die Behandlung fortgesetzt.

In den nächsten Tagen zeigte sich, dass sie unter einer toxischen Kontaktdermatitis litt. Zunächst schwoll ihr Gesicht an, danach starb in mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab. Als Folge davon muss sie voraussichtlich mit einem dauerhaften Verlust von ganzen Haarpartien leben.

Bleibende Schäden

Da sie zudem an einer Latexallergie leidet, kann sie wahrscheinlich auch keine Perücke tragen. Soweit es möglich ist, versucht sie den Haarverlust mit einer Kopfbedeckung zu kaschieren, was aber nicht in jeder Lebenssituation gelingt.

Das hat neben psychischen Problemen bereits jetzt zu einer Einschränkung bei ihren sozialen Kontakten geführt. Sie musste ihre Schulzeit um ein Jahr verlängern und konnte ein geplantes Praktikum nicht absolvieren.

Orientierung an bisherigen Urteilen

Sie verklagte daraufhin den Friseursalon. Er solle ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen. Zudem solle festgestellt werden, dass er verpflichtet sei, ihre materiellen und immateriellen Schäden aus der Behandlung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Das Landgericht Koblenz sprach ihr ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Es orientierte sich dabei an bereits vorliegenden Entscheidungen über fehlerhafte Haarbehandlungen Dies fand die Klägerin nicht angemessen und legte Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein.

Andere Kategorie

Dieses kam zu dem Schluss, dass in dem vorliegenden Fall die bisherigen Entscheidungen nicht greifen. Das Schadenereignis und seine Folgen für die Klägerin seien einer Kategorie von Fällen zuzuordnen, die ein weit höheres Schmerzensgeld rechtfertigen. Dabei müssten sowohl die Eingriffe in das Leben des Geschädigten als auch die Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem berücksichtigt werden.

Gleiches gelte für den Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum Schaden geführt haben. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind nach Ansicht des Gerichts außerdem eine ganzheitliche Betrachtung der Umstände, die den Schadenfall prägen, und die absehbare künftige Entwicklung des Schadenbildes zu berücksichtigen.

Haftung für langfristige Folgen

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen hielt das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 18.000 Euro plus Zinsen, wie es von der Klägerin gefordert worden war, für angemessen.

Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nicht auf Dritte übergegangen sind. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Sein Recht ohne Kostenrisiko bekommen

Diverse Gerichtsurteile in der Vergangenheit zeigen, dass Friseurkunden zwar oftmals ein Recht auf eine Nachbesserung haben, wenn dem Friseur fachliche Fehler bei der Behandlung unterlaufen sind und die neue Frisur oder Haarfarbe deswegen unästhetisch aussieht. Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld gibt es jedoch nur, wenn der Kunde verletzt wurde oder einen gravierenden Schaden erlitten hat. Bei einer dauerhaften Schädigung kann die Entschädigung, wie im genannten Fall, auch eine fünfstellige Summe erreichen.

Wer als Kunde gegen Handwerkerpfusch – mit Ausnahme von Bauhandwerkern – vorgehen möchte, erhält Hilfe durch eine Privatrechtsschutz-Police. Hat der Rechtsschutzversicherer für einen konkreten Fall vorab eine Leistungszusage erteilt, übernimmt er im Rahmen des Vertragssrechtschutzes unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten zum Beispiel für die Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüchen.