Zwar gibt es auf einigen Teilbereichen der deutschen Autobahnen keine Geschwindigkeits-Begrenzung, wer allerdings hier um einiges schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h fährt, muss bei einem Unfall mit einer Mitschuld rechnen, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt.
16.12.2013 (verpd) Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen erheblich, trifft ihn im Fall eines Unfalls auch dann ein erhebliches Mitverschulden, selbst wenn der Unfallgegner einen schweren Fahrfehler begangen hat. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 12 U 313/13).
Der Sohn eines Autobesitzers war mit dessen Pkw beim Auffahren auf eine Autobahn unmittelbar von der Einfädelungsspur auf die Überholspur gewechselt, um ein vorausfahrendes langsameres Fahrzeug zu überholen.
Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Wagen, der zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von gut 200 Stundenkilometern ebenfalls auf der Überholspur fuhr.
Teilschuld?
Doch obwohl es in diesem Teilabschnitt der Autobahn keine Geschwindigkeits-Beschränkung gab, warf der Autobesitzer, dessen Sohn mit seinem Fahrzeug die Fahrspur wechselte, dem Fahrer, der mit über 200 km/h unterwegs war, vor, den Unfall in erheblichem Maße mitverschuldet zu haben.
Er verklagte ihn entsprechend auf Schadenersatz und begründete dies damit, dass es zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes dunkel gewesen sei. Der Beklagte sei seiner Ansicht nach daher mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen.
Dem schlossen sich die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts an. Sie verurteilten den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Beklagten dazu, sich mit einer Quote von 40 Prozent an den Aufwendungen des Klägers zu beteiligen.
Schlechte Karten für Raser
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beklagte die auf deutschen Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern zum Zeitpunkt des Unfalls um fast 60 Prozent überschritten.
Sein Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls tendierte nach Ansicht der Richter daher gegen null. „Denn eine solche Geschwindigkeit ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung von Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen“, so das Gericht.
Hätte der Beklagte die Richtgeschwindigkeit eingehalten, so hätte er den Unfall nach Überzeugung des Gerichts bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermeiden können. Er hat den Unfall daher trotz des unbestrittenen Fehlverhaltens des Klägers in erheblichem Maße mitverschuldet. Dass Raser bei den Gerichten oftmals schlechte Karten haben, belegen auch Entscheidungen anderer Gerichte.