VerkehrssicherungspflichtRiskante Natur

Ob eine Gemeinde besondere Kontrollpflichten hat, wenn sie einen Rundweg für Wanderer und Radfahrer ausweist und besonders bewirbt, zeigt ein kürzlich veröffentlichtes Gerichtsurteil. Eine Radfahrerin, die durch einen herunterfallenden Ast verletzt wurde, hatte gegen die Gemeinde geklagt.

14.10.2013 (verpd) Auch bei Rad- und Wanderwegen, die eine Gemeinde als Teil ihres Naherholungsgebiets bewirbt, muss nicht häufiger als einmal jährlich im Winter kontrolliert werden, ob von den Bäumen am Wegrand eine Gefahr ausgehen könnte. Die Nutzer der Wege müssen damit leben, dass ein gewisses Maß an Gefahren in der Natur unvermeidlich ist. Dies hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden (Az.: 8 U 61/12).

Eine Frau fuhr im Herbst auf einem Fahrradweg in freiem Gelände. Plötzlich brach von einem Baum am Wegesrand ein kräftiger, belaubter Ast ab und stürzte auf ihr Fahrrad.

Sie erlitt ein Oberschenkelkompartment und musste stationär und mit Reha-Maßnahmen behandelt werden. Dafür verlangte sie von der Gemeinde, die für das Gebiet, in welchem der Fahrradweg verläuft, zuständig ist und es als Teil ihres Naherholungsgebiets bewirbt, ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro und Ersatz für ihre Behandlungs- und Anwaltskosten.

Nicht ausreichende Pflege

Aus Sicht der Verletzten hatte die Gemeinde die Baumgruppe am Wegrand verwildern lassen und nur im unteren Teil gepflegt, während tote Äste aus dem oberen Bereich der Baumkronen nicht entfernt worden seien. Auch der Ast, der auf sie gestürzt war, sei ein solcher toter Ast gewesen und hätte rechtzeitig entfernt werden müssen.

Die von der Radfahrerin vor Gericht verklagten Gemeinde wies das zurück. Der Weg diene in erster Linie der Erschließung des angrenzenden Waldes und der umliegenden Felder, die Nutzung als Fußgänger- und Fahrradweg sei lediglich geduldet und erfolge auf eigene Gefahr.

Grundsätzlich müsse Totholz im Wald bleiben, um den dort lebenden Tieren einen geschützten Raum zu bieten. Außerdem habe es sich um einen belaubten Ast gehandelt, der aufgrund eines Sturmschadens kurz zuvor abgebrochen und herabgestürzt sei. Eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht sei also nicht Ursache des Schadens gewesen.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Hannover als erste Klageinstanz an. Selbst wenn in diesem Fall die Regelung für Straßenbäume angewendet werden würde, dass sie zweimal im Jahr – im belaubten und unbelaubten Zustand – kontrolliert werden müssen, hätte die Gemeinde den Unfall dadurch nicht verhindern können.

Das Oberlandesgericht Celle als Berufungsinstanz stellte fest, dass auch bei regelmäßigen Kontrollen Erkrankungen und Vermorschungen von Bäumen nicht immer äußerlich erkennbar seien. Man könne nicht verlangen, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und Wegen entfernt würden, um alle Gefahren zu vermeiden.

Außerdem würden auch für ausgewiesene Rad- und Wanderwege geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungs-Pflicht gelten als für den innerstädtischen Bereich und für häufiger frequentierte Verkehrswege. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie nicht gepflastert und von der Nutzung her nicht mit einem parallel zu einer Landstraße verlaufenden Rad- und Fußweg zu vergleichen seien. Hier sei eine einmalige Kontrolle pro Jahr ausreichend.

Geringe Wahrscheinlichkeit

Entscheidend sei in diesem Fall aber, dass auch eine regelmäßige Kontrolle nicht bewirkt hätte, dass der Schaden verhindert worden wäre. Die übliche Sichtkontrolle hätte nicht erkennen können, dass der Ast möglicherweise bei einem zukünftigen Sturm abbrechen würde. Dafür hätte die Krone jedes einzelnen Baumes per Hubschrauber kontrolliert werden müssen, was wohl kaum zumutbar verlangt werden kann.

Auch die Fotodokumentation, die nach Angaben der Klägerin kurz nach dem Schadenereignis angefertigt wurde, überzeugte das Gericht nicht. Denn sie zeigte eine schneebedeckte Winterlandschaft, während zum Unfallzeitpunkt noch überall herbstliches Laub auf den Wegen lag. Deshalb wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück und ließ keine Revision zu.

Da, wie der geschilderte Fall zeigt, nicht immer ein anderer für einen Unfall verantwortlich ist und dafür haften muss, ist es prinzipiell für jeden Einzelnen wichtig, eine gute private Absicherung zu haben. Die Versicherungswirtschaft bietet hier diverse Lösungen an, die beispielsweise einen möglichen Einkommensverlust durch eine unfallbedingte längere oder gar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sowie mögliche Zusatzkosten aufgrund einer bleibenden Invalidität auffangen. Ein Versicherungsfachmann berät darüber, welche Vorsorgemöglichkeiten für den individuellen Bedarf sinnvoll sind.