UrteilÜber die Tankstelle statt Warten an der roten Ampel

Ein Gericht hat sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen das Umfahren einer roten Ampel strafbar ist.

26.8.2013 (verpd) Ein Verkehrsteilnehmer, der bei Annäherung an eine auf Rot stehenden Ampel eine Umfahrung über ein Privatgrundstück nutzt, darf nicht wegen eines Rotlichtverstoßes bestraft werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1 RBs 98/13).

Die Polizei hatte einen Autofahrer dabei beobachtet, wie er eine auf Rot stehende Ampel umfuhr, indem er mit einen Umweg über ein vor der Ampel befindliches Tankstellengelände fuhr. Vom Amtsgericht Dortmund wurde er diesbezüglich wegen „vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens“ zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Da der Pkw-Fahrer sein Fahrmanöver für legal hielt, legte er Berufung beim Hammer Oberlandesgericht ein. Mit Erfolg. Die Richter hoben die Entscheidung des Amtsgerichts auf und sprachen ihn vom Vorwurf frei, einen Rotlichtverstoß begangen zu haben.

Klare Regeln

Das Gericht schloss sich zwar der Meinung der Vorinstanz an, dass sich ein Verkehrsteilnehmer dann eines Rotlichtverstoßes schuldig macht, wenn er die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, einen Randstreifen, einen Parkstreifen, einen Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren.

Von einem derartigen Verstoß konnte im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Denn er war vor der Kreuzung und vor der Ampel nach links auf das Gelände einer dort befindlichen Tankstelle abgebogen, durch das Tankstellengelände gefahren, um nach der Ampel wieder auf die Straße aufzufahren. Das hielten die Richter jedoch für legitim.

Denn damit hat der Kläger lediglich eine Lücke genutzt, die es ihm ermöglichte, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots der Ampelanlage fortzubewegen. In der Rechtsprechung wendet sich eine rote Ampel nur an Verkehrsteilnehmer, die das Lichtzeichen in ihrer Fahrtrichtung gesehen vor sich haben. Das vom Pkw-Fahrer gezeigte Verhalten ist nach Meinung der Richter ebenso wenig untersagt, wie zum Beispiel eine Umfahrung einer Lichtzeichenanlage über ein in unmittelbarer Nähe befindliches Gelände eines Parkplatzes.