Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage der Haftung für Schäden befasst, die bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Straße verursacht werden.
12.8.2013 (verpd) Muss bei Mäharbeiten an einer Straße mit hochgeschleuderten Steinen gerechnet werden, die vorbeifahrende Fahrzeuge treffen könnten, so müssen Vorkehrungen getroffen werden, um mögliche Schäden zu vermeiden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: III ZR 250/12).
Der Ehemann einer Autobesitzerin befuhr Anfang September 2010 mit dem Pkw seiner Frau eine Bundesstraße, an der zu dieser Zeit die Grünstreifen gemäht wurden. Der Wagen wurde von einem bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein getroffen.
Kein zumutbarer Schutz möglich?
Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei verwendeten beim Mähen sogenannte „Freischneider“, ohne Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge zu treffen. Und dies obwohl bekannt ist, dass bei Freischneidern mit der Gefahr wegschleudernder Gegenständen zu rechnen ist, und sich daher in einem Umkreis von 15 Meter keine weiteren Personen aufhalten dürfen.
Den bei dem Vorfall entstandenen Schaden in Höhe von knapp 1.000 Euro machte die Fahrzeugbesitzerin gegenüber dem für die Straße zuständigen Bundesland geltend.
Das Bundesland fühlte sich jedoch nicht verantwortlich. Denn es sei mit zumutbaren Mitteln nicht möglich, die Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Gegenständen zu schützen. Daher könne nicht von einer Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht ausgegangen werden, so die Begründung der Verantwortlichen. Doch dem wollten sich die Richter des Bundesgerichtshofs nicht anschließen. Sie gaben der Klage ebenso statt wie zuvor das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Warnschilder reichen nicht aus
Nach Ansicht der Richter ist das beklagte Bundesland nicht nur dazu verpflichtet, öffentliche Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Vielmehr muss es im Rahmen des Zumutbaren alles tun, um Gefahren zu begegnen, die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand einer Straße drohen. Hierzu gehören auch die zu einer Straße gehörenden Grünstreifen. Daraus folgt, dass vorbeifahrende Fahrzeuge bei Mäharbeiten vor möglicherweise aufwirbelnden Gegenständen zu schützen sind.
Dazu reicht das alleinige Aufstellen von Warnschildern nicht aus. Denn das stellt keinerlei Schutz der Verkehrsteilnehmer dar. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei wären vielmehr dazu verpflichtet gewesen, entweder ein Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einzusetzen oder aber eine zum Beispiel auf Rollen montierte Schutzwand aus Kunststoffplanen oder ähnlichen Materialien zu verwenden. Derartige Maßnahmen hielten die Richter auch nicht für unzumutbar.
Denn es sei ausweislich der Betriebsanleitung bekannt, dass von den Freischneidern eine besondere Gefahr für Menschen und Fahrzeuge ausgehe. Wer derartige Geräte einsetze, könne sich daher nicht darauf berufen, dass über das Aufstellen von Schildern hinausgehende Schutzmaßnahmen zu aufwendig und daher unzumutbar seien. Übrigens: Eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hilft auch in solchen Fällen, den Schadenersatz geltend zu machen. Der Versicherer übernimmt nach einer Leistungszusage beispielsweise die Gerichts- und Anwaltskosten.