Dass man auch in Parkhäusern einen ausreichenden Abstand zu seinem Vordermann halten sollte, belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
12.8.2013 (verpd) Ein Autofahrer, der auf der Rampe eines Parkhauses auf ein nur eine kurze Strecke zurückrollendes Fahrzeug auffährt, ist für den dadurch entstandenen Schaden in der Regel allein verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des zehnten Zivilsenats des Oberlandesgerichts München hervor (Az.: 10 U 572/12).
Eine Frau fuhr mit ihrem Pkw im ersten Gang eine 15 Grad steile Rampe eines Parkhauses hoch, als sie wegen eines am Ende der Rampe querenden Fahrzeuges ihre Geschwindigkeit reduzieren musste. Dabei würgte sie den Motor ab.
Zurückgerollt
Bei dem anschließenden Versuch, ihr Fahrzeug neu zu starten, und den Rest der Rampe hochzufahren, rollte das Auto ein wenig zurück. Die hinter ihr die Rampe hochfahrende Pkw-Fahrerin bemerkte den Vorfall zu spät, mit dem Ergebnis, dass es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam.
Die Frau, deren Pkw zurückgerollt war, war der Ansicht, dass die andere Unfallbeteiligte auf ihren Pkw aufgefahren und daher entsprechend auch für den Unfall verantwortlich sei.
Diese wiederum ging jedoch davon aus, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen war, weil die Vorausfahrende das Anfahren am Berg nicht beherrschte und daher das Fahrzeug auf ihren Wagen zurückgerollt war. Die Autofahrerin, deren Fahrzeug zurückgerollt war, verklagte daraufhin die Frau, deren Auto sich zum Zeitpunkt des Unfalles hinter ihrem Wagen befand.
Unzureichender Sicherheitsabstand
In diesem Rechtsstreit stellten die Richter des Münchener Oberlandesgerichts zwar nicht in Abrede, dass das Fahrzeug der Klägerin beim Anfahren kurzzeitig zurückgerollt war. Nach den Feststellungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen konnte das jedoch maximal einen halben Meter gewesen sein.
Allerdings musste der nachfolgende Pkw tatsächlich noch gefahren sein und nicht gestanden haben. Denn anders waren die Beschädigungen an den Fahrzeugen, die eine Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 15 km/h erforderten, nicht zu erklären. Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, hätte das Fahrzeug der Klägerin nämlich gut sechs Meter zurückrollen müssen, wenn das hinter ihm befindliche Auto tatsächlich gestanden hätte. Das wurde selbst von der Beklagten nicht behauptet.
Die Richter gingen daher davon aus, dass die Beklagte auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist. Sie ist daher alleine für den Unfall verantwortlich. Denn auf Rampen in Parkhäusern muss man stets mit einem leichten Zurückrollen eines vorausfahrenden Fahrzeugs rechnen, sodass selbst bei geringen Geschwindigkeiten ein gebührender Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.