Auf Adventsmärkten und Weihnachtsfeiern wird neben Lebkuchen und Plätzchen häufig auch Punsch und Glühwein angeboten. Kfz-Fahrer sollten solchen alkoholischen Versuchungen jedoch widerstehen. Selbst Radler müssen aufpassen. Sonst kann das nicht nur den Führerschein kosten.
24.11.2014 (verpd) Damit die Vorfreude auf Weihnachten ungetrübt bleibt, sollten Autofahrer generell auf Alkoholgenuss verzichten. Wer beim Besuch eines Weihnachtsmarktes oder einer Betriebsfeier nicht auf Bier, Sekt, Glühwein und Ähnliches verzichten mag, sollte lieber zu Fuß, per Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln den Heimweg antreten, um nicht sich selbst oder andere zu gefährden. Selbst wer alkoholisiert Fahrrad fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Kfz-Führerscheins rechnen.
Nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) schätzen Verkehrsteilnehmer bereits bei einem Alkoholspiegel von nur 0,1 Promille Entfernungen falsch ein. Bereits ab 0,3 Promille ist die Sehleistung vermindert, die Konzentration und das Reaktionsvermögen lassen nach und die Risikobereitschaft steigt.
Alles Faktoren, die das Unfallrisiko erheblich erhöhen. Je nach Gewicht einer Person reicht schon ein Becher Glühwein aus, um diese Promillegrenze zu überschreiten.
Selbst ohne auffällige Fahrunsicherheiten droht eine Strafe
Nicht nur Autofahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge, für die während der Probezeit eine Null-Promille-Grenze gilt, sondern auch alle anderen, die ein Fahrzeug fahren möchten, sollten daher am besten ganz auf Alkohol verzichten. Denn neben der erhöhten Unfallgefahr drohen jedem, der die jeweils gesetzlich festgelegte Promillegrenze überschritten hat und beim Fahren erwischt wird, auch ohne Fahrunsicherheit eine Geldstrafe und Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER).
Schon nach einer geringen Menge Alkohol im Blut wird ein Fahranfänger mit einer Geldstrafe von 250 Euro und einem Punkt im FAER bestraft. Führerscheinneulinge auf Probe müssen zudem ein teures Aufbauseminar und eine zweijährige Verlängerung der Probezeit hinnehmen.
Alle anderen Kfz-Fahrer mit mehr ab 0,5 Promille Blutalkohol-Konzentration (BAK) oder mehr müssen mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im FAER und bis zu drei Monaten Fahrverbot rechnen, sofern sie keine Fahrunsicherheiten aufweisen.
Wann Führerschein und Versicherungsschutz gefährdet sind
Wer als Fahranfänger jedoch zwischen 0,3 Promille und 0,5 Promille BAK oder als langjähriger Fahrer ab 0,5 Promille BAK hat und deswegen unsicher fährt oder sogar einen Unfall verursacht hat, muss mit drei Punkten im FAER rechnen. Außerdem drohen ein mindestens sechsmonatiger oder sogar dauerhafter Führerscheinentzug sowie eine hohe Geld- oder sogar Haftstrafe.
Auch hinsichtlich des Versicherungsschutzes kann ein alkoholbedingter Unfall drastische Folgen nach sich ziehen. Prinzipiell übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar die Schäden der Unfallgegner, auch wenn der Unfallverursacher betrunken war. Doch der Versicherer kann den Versicherungsnehmer beziehungsweise den Fahrer, der beim Unfall unter Alkoholeinfluss stand, mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Außerdem kann die Kaskoversicherung bei einem Unfall, der aufgrund eines übermäßigen Alkoholkonsums verursacht wurde, die Leistung für die Schäden am eigenen Auto wegen „grober Fahrlässigkeit“ in einem der Schwere des Verschuldens angemessenen Verhältnis reduzieren. Auch die in manchen Kfz-Policen vereinbarte Klausel, dass Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, versichert sind, greift hier nicht, da diese bei alkohol- und drogenbedingten Schäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung prinzipiell nicht gelten.
Nicht immer ist das Rad eine gute Alternative
Doch wer glaubt, dass er statt des Autos das Fahrrad nehmen kann, um nach ein paar Gläsern Alkohol straffrei nach Hause zu kommen, irrt. Laut dem Deutschen Verkehrssicherheits-Rat werden nämlich auch die „nicht motorisierten Fahrzeuglenker“ dem Gesetz nach als vollwertige Verkehrsteilnehmer betrachtet. Demzufolge kann auch ein Radfahrer eine Trunkenheitsfahrt nach Paragraf 316 StGB (Strafgesetzbuch) begehen und mit Punkten im Flensburger Fahreignungsregister sowie sogar mit dem Entzug des Kfz-Führerscheins bestraft werden.
Ein Fahrradfahrer mit 1,6 Promille BAK gilt als absolut fahruntüchtig. Er kann neben einem hohen Bußgeld, mit drei Punkten im FAER, der Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung sowie nach nicht bestandener MPU mit dem Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis bestraft werden. Bereits ab 0,3 Promille BAK droht einem Radler eine Strafanzeige, wenn er alkoholbedingt Fahrunsicherheiten aufweist oder einen Unfall verursacht.
Weitere Hintergrund-Informationen über die Wirkung und Risiken von Alkohol und zu den gesetzlichen Regelungen für Fahranfänger, Auto- und Radfahrer gibt es im Webportal www.kenn-dein-limit.info. Der Webauftritt wurde im Rahmen einer Präventionskampagne von der BZgA, unterstützt vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V., erstellt. Unter anderem sind hier auch kostenlose Selbsttests, wie ein „Online-Promillerechner“ aufrufbar.