Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, wann Veranstaltungen im betrieblichen Rahmen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
24.11.2014 (verpd) Während einer Betriebsfeier besteht für die Teilnehmer nur bei Anordnung durch die Betriebsleitung gesetzlicher Unfallversicherungs-Schutz. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden (Az.: B 2 U 7/13 R) und damit ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Eine Angestellte eines in 22 Teams untergliederten Jobcenters hatte sich während einer Weihnachtsfeier ihres rund 20 Personen umfassenden Teams auf einer Bowlingbahn schwere Verletzungen zugezogen. Die Feier fand außerhalb der Kernarbeitszeit statt, wurde privat organisiert und auch privat bezahlt.
Zwei Instanzen, zwei gegensätzliche Einschätzungen
Die Unfallkasse Berlin als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Daraufhin landete der Fall vor Gericht. In erster Instanz entschied das Sozialgericht Berlin, das sich der Argumentation der Verunfallten anschloss (Az.: S 163 U 562/09).
Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg (Az.: L 2 U 52/11) war anderer Ansicht und vertrat die Ansicht, dass es sich im streitgegenständlichen Fall nicht um eine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung gehandelt habe.
Kein Arbeitsunfall
Letztendlich hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg bestätigt. „Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Im zu entscheidenden Fall sei die Feier von der Teamleiterin und den anderen Beschäftigten des Teams in Eigenregie veranstaltet worden, nicht jedoch durch die Unternehmensleitung oder eine von dieser beauftragten Person. Auch wenn sich der Bereichsleiter positiv zur Durchführung dieser Feier geäußert habe, so habe er sie dadurch noch nicht als betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung der Unternehmensleitung gebilligt.
Da die verunfallte Frau während der Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war, hat sie auch keinen Arbeitsfall erlitten, so das Bundessozialgericht in der Mitteilung.
Wann eine Betriebsfeier unter dem gesetzlichen Unfallschutz steht
Nach Angaben der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist eine grundsätzliche Voraussetzung, damit eine Betriebsfeier unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht. Außerdem müssen mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter und der Unternehmer selbst oder sein Beauftragter daran teilnehmen. Wenn wegen der Größe eines Unternehmens Betriebsfeste in einzelnen Abteilungen organisiert werden, fällt dies ebenfalls unter den gesetzlichen Versicherungsschutz.
Zudem muss die Feier unter anderem das Ziel haben, das Teamgefühl oder auch das Betriebsklima mit der Unternehmensleitung und unter den Mitarbeitern zu stärken. Nur dann sind die Beschäftigten eines Unternehmens während des Events, aber auch auf dem Hin- und Rückweg, gesetzlich unfallversichert. Wer den Hin- oder Rückweg aus privaten Gründen unterbricht, hat jedoch keinen gesetzlichen Unfallschutz mehr. Auch wenn Betriebsangehörige alkoholisiert mit dem Auto nach Hause fahren, besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige der Mitarbeiter oder sonstige Gäste. Feiern mit privaten Anlässen, wie zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters, fallen ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz, selbst wenn ein derartiges Fest im Betrieb stattfindet.