TippsDamit ein Versicherungsschaden schnell reguliert wird

Wer einen Schaden erleidet, der durch eine Versicherung abgesichert ist, und möchte, dass der jeweilige Versicherer schnell und reibungslos leistet, sollte ein paar Dinge beachten.

23.6.2014 (verpd) Besteht für einen Schaden ein Versicherungsschutz, hat der Versicherte ein Recht auf die vertraglich vereinbarte Entschädigung. Allerdings gibt es für den Versicherungsnehmer im Schadenfall neben Rechten auch Pflichten. Nur wenn diese eingehalten werden, steht einer schnellen und unproblematischen Schadensabwicklung nichts im Wege.

Wie bei anderen Vertragsarten auch haben die Vertragspartner eines Versicherungsvertrages Rechte und Pflichten. Während der Versicherer beispielsweise im Schadenfall die vertraglich vereinbarte Entschädigung leisten muss, hat der Versicherungskunde sogenannte Obliegenheiten zu erfüllen. Diese sind in den Paragrafen 19 bis 32 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen des jeweiligen Vertrags geregelt.

Hält sich der Versicherungskunde nicht daran, muss er mit rechtlichen Nachteilen bezüglich seines Versicherungsschutzes rechnen. Das kann so weit gehen, dass der Versicherer für einen Schaden nur noch zum Teil oder sogar gar nicht mehr leisten muss.

Pflichten vor und während der Vertragslaufzeit

Die erste Pflicht eines Versicherungskunden ist es, bei der Beantragung einer Versicherungspolice die Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Anderenfalls kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und im Schadenfall die Leistung verweigern.

Besteht bereits ein Versicherungsvertrag, darf der Versicherungsnehmer keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten erlauben. Ist dies nicht möglich, muss er die Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherer melden. Eine Gefahrerhöhung wäre es beispielsweise, wenn an einem Wohnhaus wegen Renovierungsarbeiten ein Gerüst angebracht wird, da dies das Einbruch-Diebstahl-Risiko erhöht.

Unmittelbar nach dem Schadenseintritt

Im Schadenfall muss der Versicherungskunde alles Zumutbare unternehmen, damit der Schadenumfang so gering wie möglich ausfällt. Geht beispielsweise bei einem Sturm ein Fenster zu Bruch, könnten notdürftige Reparaturen wie das Anbringen einer Plane das Eindringen von Regen in das Gebäude verhindern, und so den Gesamtschaden deutlich verringern.

Ein eingetretener Schaden muss zudem so schnell wie möglich dem Versicherer mündlich oder schriftlich gemeldet werden. Je nach Art der Versicherung gibt es unterschiedliche Meldefristen bei Schäden. Jeder Vorfall, der zum Haftpflichtschaden werden kann, muss – auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten erhoben worden sind – dem Versicherer innerhalb einer Woche angezeigt werden.

Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Wird ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren gegen den Haftpflichtversicherten eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, gilt eine unverzüglich Meldepflicht.

Unverzügliche Meldung

Unverzüglich bedeutet, dass ein Schaden oder Vorfall, nachdem er bemerkt wurde, sofort beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen dem Versicherer mitgeteilt wird.

Auch Schäden, die im Rahmen einer Gebäude- oder Hausratversicherung abgesichert sind, muss der Versicherte unverzüglich dem Versicherer melden. Beruhen die Schäden auf strafbaren Handlungen Dritter, wie Raub oder Einbruch-Diebstahl, muss zudem eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei erfolgen.

Ebenfalls unverzüglich müssen Brand- oder Wildschäden, welche die Teil- oder Vollkaskoversicherung betreffen und voraussichtlich eine bestimmte, in den Versicherungs-Bedingungen geregelte Schadenhöhe überschreiten, bei der Polizei angezeigt werden. Entsprechendes gilt für Diebstahlschäden, die zudem umgehend dem Versicherer gemeldet werden müssen.

Wahrheitsgemäß antworten und Beweise sichern

Fragen, die der Versicherer zum Schaden stellt, müssen bei allen Versicherungsarten vollständig und wahrheitsgemäß, auf Verlangen auch schriftlich, beantwortet werden.

Grundsätzlich sollte nach einem Sach- oder Haftpflichtschaden das Schadensbild, soweit dies möglich ist, nicht verändert werden, damit der Versicherer den Schadenumfang und die Ursache untersuchen kann. Ist dies nicht möglich, sollten Bilder und/oder Beschreibungen vom Schadensort und dem eingetretenen Schaden erstellt werden. Zudem sind dem Versicherer die von ihm angeforderten Belege, soweit das dem Geschädigten zuzumuten ist, vorzulegen.

Für die Kfz- oder sonstige Haftpflichtversicherung gilt eine spezielle Regelung: Wenn ein Versicherter einen anderen schädigt, darf er kein Schuldbekenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass der Versicherer der Haftpflicht-Police, die für den Schaden zuständig ist, dem zustimmt. Anderenfalls würde nämlich die Abwehr von unberechtigten Forderungen, die ein Haftpflichtversicherer ebenfalls übernimmt, erschwert werden. Ein Unfallverursacher bei einem Verkehrsunfall darf daher seine Schuld so lange nicht eingestehen, bis der Kfz-Haftpflichtversicherer dem zustimmt.

Was bei der Unfall- und Lebensversicherung zu beachten ist

Auch bei der Unfall- und Lebensversicherung sind bestimmte Fristen zu beachten. Nach einem Unfall, der voraussichtlich einen in einer bestehenden Unfallpolice versicherten Schaden nach sich zieht, ist unverzüglich ein Arzt hinzuziehen und der Unfallversicherer zu informieren.

Stirbt ein Unfallversicherter aufgrund eines Unfalles, muss dies innerhalb von 48 Stunden nach dem Ableben dem Versicherer gemeldet werden – auch wenn der Unfall selbst bereits angezeigt war.

Ähnliches gilt bei der Lebensversicherung. Auch hier muss der Versicherer unverzügliche nach Eintritt des Todes der versicherten Person informiert werden. Des Weiteren müssen neben einer amtlichen Sterbeurkunde ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie die Versicherungspolice im Original eingereicht werden, sobald die Dokumente vorliegen.