HaftungHaftungsfrage nach Unfall beim Parken

Warum man beim Ein- und Aussteigen aus einem Auto besonders vorsichtig sein sollte, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

22.4.2014 (verpd) Wird beim Ein- und Aussteigen aus einem Auto ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflicht-Verletzung des Ein- beziehungsweise Aussteigenden. Das hat das Amtsgericht München in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 331 C 12987/13).

Eine Frau hatte mit dem Pkw ihres Ehemannes ordnungsgemäß in einer Parkbucht geparkt. Als sie zu dem Auto zurückkehrte, herrschte stockender Verkehr. Als deswegen unmittelbar neben ihr gerade ein Lastkraftwagen stand, öffnete die Frau die Fahrertür und stieg in das Fahrzeug ihres Mannes ein. Noch bevor sie die Tür wieder geschlossen hatte, wurde die Fahrertür von dem Anhänger des wiederanfahrenden Lastkraftwagens erfasst.

Der Pkw-Besitzer verlangte vom Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherer des Lkws vor Gericht den Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von rund 3.500 Euro. Dies begründete er damit, dass der Seitenabstand zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Unfalls mindestens 50 Zentimeter betragen habe und die Tür nur für wenige Sekunden geöffnet gewesen sei. Denn hätte der Lkw-Fahrer beim Anfahren in den rechten Seitenspiegel geschaut, so hätte er den Unfall verhindern können, so der Kläger. Doch dem wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.

Beweis des ersten Anscheins

Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die zuständige Richterin auf Paragraf 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung). Danach hat sich ein Fahrzeugführer beim Ein- und Aussteigen nämlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach Ansicht des Gerichts gelten diese Sorgfaltsanforderungen für die gesamte Dauer des Vorgangs. Sie enden erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür.

Daher spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflicht-Verletzung des Fahrzeugführers, wenn es beim Ein- beziehungsweise Aussteigen zu einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommt.

Das Gericht wollte dem Fahrer des Lastkraftwagens auch kein Mitverschulden anlasten. Denn angesichts der Verkehrssituation war er nicht dazu verpflichtet, beim Anfahren aus stockendem Verkehr in den rechten Außenspiegel seines Fahrzeugs zu schauen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.