Ein Oberlandesgericht klärte in einem Urteil, inwieweit ein Veranstalter von Karnevalsumzügen für Unfälle von Zuschauern haften müsse.
3.3.2014 (verpd) Gerät ein Besucher eines Karnevalsumzugs aus ungeklärten Gründen unter einen der Festwagen, so hat er gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hervor (Az.: 3 U 985/13).
Eine Frau hatte als Zuschauerin den Mainzer Rosenmontagsumzug besucht. Dabei wurde sie aus ungeklärten Gründen von dem Anhänger eines der Festwagen überrollt. Wegen ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen verklagte sie den Veranstalter des Umzugs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro. Denn zu dem Unfall habe es nur kommen können, weil dieser offenkundig seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe.
Keine lückenlose Überwachung möglich
Die Frau hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Sowohl das Mainzer Landgericht als auch das von der Klägerin in Berufung angerufene Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage als unbegründet zurück. Die Richter beider Instanzen stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Veranstalter eines Karnevalsumzugs im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Zuschauer des Umzugs nicht zu nahe an die Festwagen kommen können.
Er hat aber keine Vorkehrungen für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts zu treffen. Die Zuschauer sind vielmehr nur vor jenen Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und daher auch nicht vermieden werden können. Denn eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglicher Risiken für die Zuschauer sowie für die Teilnehmer eines Karnevalsumzugs sei schlicht und ergreifend weder möglich noch geschuldet.
Eine Frage des Beweises
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand nach Überzeugung der Richter fest, dass der beklagte Veranstalter für ausreichende Absperrungen gesorgt hatte. Diese konnten in angemessener Weise verhindern, dass die Besucher des Umzugs zu nah an die Festwagen gelangten.
Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen nachzuweisen, warum sie trotzdem von dem Anhänger des Festwagens verletzt wurde. Diesen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts hat sie daher ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist daher rechtskräftig.
Wenn kein anderer für eine Verletzung haftet
Dass sich Besucher von Karnevalsumzügen bewusst in Gefahr begeben und bei Unfällen daher nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld haben, hatte in einem anderen Gerichtsfall auch das Amtsgericht Köln festgestellt. Seinerzeit war eine Zuschauerin durch einen von einem Festwagen geworfenen Schokoriegel am Auge getroffen und verletzt worden. Auch diese Frau scheiterte mit ihren Schmerzensgeld-Ansprüchen.
Wenn, wie im beschriebenen Fall, kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut, eine private Absicherung zu haben. Denn diese kann beispielsweise das Einkommen und damit den Lebensstandard eines Verunfallten sichern. Ein Versicherungsfachmann berät über die passenden Vorsorgemöglichkeiten, um im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder bei einer bleibenden Invalidität mögliche Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken zu können.